Baugebot

Begriff Definition
Baugebot

Nachdem eine Baugenehmigung für ein Bauprojekt vorliegt, kann mit dem Bau begonnen werden. Manche Bauherren bevorzugen jedoch, aus unterschiedlichen Gründen, nicht gleich mit dem Bau zu beginnen. Durch ein Baugebot, welches im § 176 BauGB des Baugesetzbuch festgelegt wurde, kann die zuständige Gemeinde den Eigentümer durch einen Bescheid verpflichten mit dem Bau entsprechend dem Bebauungsplan zu beginnen. In dem Bescheid erhält der Bauherr eine angemessene Frist, im Rahmen dieser er das Bauvorhaben beginnen muss. Das kann ebenfalls ausgesprochen werden, wenn ein bereits vorhandenes Gebäude angepasst werden soll, sprich Anbau- und Umbaumaßnahmen geplant sind.

Ein Bauangebot kann nur angeordnet werden, wenn die finanzielle Umsetzung des Bauprojekts für den Eigentümer zumutbar ist. Falls aus diesem Grund die Bebauung für den Eigentümer nicht möglich ist, kann dieser das Grundstück der Gemeinde zum Verkauf anbieten.

Im Absatz 2 des § 176 BauGB wird beschrieben, dass das Baugebot auch im Zusammenhang mit der baulichen Erschließung einer Gemeinde ausgesprochen werden kann. Das bedeutet, das geringfügig bebaute aber auch unbebaute Grundstücke entsprechend den baulichen Vorschriften und der Nutzung erschlossen werden müssen. Das wird umgangssprachlich als die Schließung einer Baulücke bezeichnet und bedeutet, dass wenn eine Grundstückslücke zwischen zwei Grundstücken zur Bebauung zur Verfügung steht, die Gemeinde dem Eigentümer die Bebauung verordnen kann.

Liegt noch keine bauaufsichtliche Genehmigung für die Bebauung vor, wird das weitere Vorgehen im Abschnitt 7 des § 176 BauGB erklärt. Falls ein Eigentümer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Gemeinde Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Eigentümer einleiten und es kann bis zu einer Enteignung nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 der BauBG kommen.

Mehr Informationen zur Enteignung finden Sie hier: www.hausbauberater.de/bauwissen/enteignung-von-immobilien-und-grundstuecken

 

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