Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)Das „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“  hat eine lange Vergangenheit, die 1991 mit dem Stromeinspeisungsgesetz beginnt. Das Stromeinspeisungsgesetz wurde im Jahr 2000 vom Gesetz mit dem heutigen Namen abgelöst, das seitdem mehrfach modifiziert wurde.

Am 7. Juli 2022 wurde eine Neufassung beschlossen, die am 30. Juli 2022 in Kraft trat, aber schon Anfang Oktober 2022 wieder abgeändert wurde. Die EEG Novelle 2023 schreibt zum ersten mal das öffentliche Interesse an der Errichtung und den Betrieb von Erneuerbaren-Energien-Anlagen fest. Somit ist die Bedeutung der Energiewende gesetzlich verankert und sowohl juristisch als auch politisch leichter durchsetzbar.

Zielsetzung des EEG 2023

Das Hauptziel besteht darin, den Anteil der erneuerbaren Energien zu erhöhen. Es wurden finanzielle Anreize gebildet, um entsprechende Investitionen zu forcieren. Darüber hinaus soll ein Rahmen für den Ausbau der Infrastruktur für die Erneuerbaren geschaffen werden. Die Bundesregierung sieht das Gesetz als Basis für das Erreichen der Klimaziele. Leicht erkennbar ist das Ziel, eine emissionsfreie Stromversorgung zu erreichen. Bis 2035 soll Strom in Deutschland nahezu vollständig durch erneuerbare Energien gewonnen werden. Für 2030 gilt das erste Etappenziel: 80 Prozent des in Deutschland produzierten Stroms soll treibhausgasneutral sein. Aus diesem Grund liegt der Focus des EEG 2023 auf dem Ausbau von Photovoltaik und Windenergie gelegt. Wie der Ausbau erneuerbarer Energien ablaufen soll, wird mit der aktuellen EEG-Novelle durch den Gesetzgeber geregelt. Erneut wurde erneuerbaren Energien wie Solar, Wind und Biomasse an Gewicht verliehen.

Die aktuellen Veränderungen im EEG sorgen bei privaten Anwendern für einige Vorteile:

  • Die EEG-Einspeisevergütung wurde erhöht.
  • Die 70 % Regel wurde abgeschafft.
  • Es wurde die Möglichkeit geschaffen, zwei Anlagen auf einem Dach anzumelden.
  • Die steuerliche Behandlung wurde vereinfacht.
  • Der Zugang zum Netzanschluss wurde vereinfacht.
  • Es wurden Regelungen zur Begünstigung des Mieterstroms getroffen.
  • Denkmalgeschütze Gebäuden werden erweiterte Möglichkeiten geschaffen.

Einspeisevergütung

Generell wird zwischen Voll- und Überschuss-Einspeiseanlagen unterschieden. Es kann jederzeit zwischen den Varianten gewechselt werden, sofern beide Anlagen über jeweils separate Messeinrichtungen verfügen.

Die Einspeisevergütung wurde für alle Anlagengrößen angehoben. Wegen der monatlichen Degression wurden Photovoltaikanlagen bislang so früh wie möglich angemeldet. Jetzt wird die Degression bis 2024 ausgesetzt, sodass der Zeitdruck entfällt. Geplant ist, dass die Degression ab 2025 nur noch halbjährlich erfolgt.

Wird der gesamte in einem Kalenderjahr erzeugte Strom ins öffentliche Netz eingespeist, wird ein Volleinspeisebonus gewährt. Eine Volleinspeise muss jeweils bis zum 1. Dezember für das Folgejahr angemeldet werden.

Neu ist auch, dass jetzt zwei Photovoltaikanlagen auf einem Dach angemeldet werden können – eine Anlage für die Überschusseinspeisung und eine Anlage für die Volleinspeisung. Dies macht eine Vollbelegung für viele interessant.

Anlagengröße

Ct./kWh Überschusseinspeisung

Ct./kWh Volleinspeisung

bis 10 kWp

8,6

13,4

bis 40 kWp

7,5

11,3

bis 100 kWp

6,2

11,3

bis 300 kWp

6,2

9,4

bis 750 kWp

6,2

6,2

 

Hinweis:
Auch wenn die Einspeisevergütungen gut klingen, wird die Nutzung einer Eigenversorgungsanlage für die meisten Eigenheimbesitzer am wirtschaftlichsten sein.

Abschaffung der 70 % Regel für Neuanlagen bis 25 kWp

Zum 15.09.2022 wurde die 70 %-Regel inklusive der Begrenzung der Wirkleistung auf 70 % bereits teilweise abgeschafft. Betroffen waren alle Neuanlagen bis einschließlich 25 kWp, die nach dem 14.09.2002 in Betrieb genommen wurden. Seit dem 01.01.2023 fällt diese Begrenzung auch für Bestandsanlagen bis zu einer Anlagengröße von einschließlich 7 kWp weg. Für größere Bestandsanlagen bleibt die Begrenzung bestehen. Sie wird nur aufgehoben, wenn die Photovoltaikanlage nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem Smart Meter Gateway oder anderem intelligenten Messsystem nachgerüstet wurde.

Zwei Anlagen – ein Dach

Eigentümer mit großen Dächern oder gewerbliche Nutzer profitieren von der neu geschaffenen Möglichkeit, zwei Anlagen auf einem Dach anmelden zu können. Eine Anlage kann für die Überschusseinspeisung und die andere für die Volleinspeisung genutzt werden. Der bislang notwendige Zeitabstand von 12 Monaten zwischen dem Bau der Anlagen ist entfallen. Durch diese Neuregelung wird die Nachrüstung von Photovoltaikanlagen zur Volleinspeisung attraktiv, was insbesondere für Ställe, Lagerhäuser und andere große Dachflächen gilt. Geschaffen wird dadurch ein Anreiz, auch bei wenig Eigenverbrauch und vorhandener großer Dachfläche über die Anschaffung einer weiteren Anlage nachzudenken.

Steuerliche Behandlung

  1. Der Gesetzgeber hat weitere Maßnahmen in die Wege geleitet, um bürokratische und steuerliche Hürden für den Betrieb von Photovoltaikanlagen auszuräumen. Die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage sowie die Entnahmen für die Selbstversorgung gelten bei Einfamilienhäusern bis zu einer Anlagengröße von 30 kWp als steuerfrei. Mehrfamilienhäuser mit Anlagen bis zu 15 kWp pro Wohneinheit oder Gewerbeeinheit und bis zu einer Gesamtmenge von 100 kWp werden ebenfalls steuerbefreit.
  2. Für die Lieferung, Installation von Photovoltaikanlagen und dazugehöriger Komponenten wie Speichern wird bei öffentlichen Gebäuden und Wohnungen keine Umsatzsteuer mehr erhoben. Die Grenze für die Befreiung von der Ertrag- und Gewerbesteuer wurde von 10 kWp auf 30 kWp angehoben.
  3. Private Betreiber von Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp dürfen sich jetzt von Steuerhilfevereinen unterstützen lassen. Dies war vorher wegen der unternehmerischen Betrachtung beim Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht möglich. Vereinfacht wurde auch das Erbrecht im landwirtschaftlichen Bereich durch die Zuordnung einer Agri-Photovoltaikanlage zum Grundvermögen des Landwirtschaftsbetriebes.

Netzanschluss

Neu ist, dass der Netzbetreiber nur noch in Ausnahmefällen bei der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage anwesend sein muss. Das Anschlussbegehren sollte möglichst früh vom Betreiber an den Netzbetreiber abgegeben werden, da dieser jetzt nur noch eine schriftliche Zusage erteilen muss. Geplant ist, dass ein Netzanschluss sowie die Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen in Zukunft über ein gesondertes Webportal des Netzbetreibers ermöglicht werden soll. Der Gesetzgeber will alle Netzbetreiber verpflichten, einheitlich gestaltete Webportale einzurichten. Eine Frist zur Umsetzung ist bislang nicht bekannt.

Mieterstrom

Die Umlagen auf Direktbelieferungen und Eigenverbräuche nach dem Netzverknüpfungspunkt entfallen. Die mengenmäßige Begrenzung von jährlich geförderten Mieterstromprojekten wird im EEG aufgehoben.

Denkmalschutz und Photovoltaik

Eigentümer von Baudenkmälern, die keine Photovoltaikanlage auf ihrem denkmalgeschützten Dach errichten dürfen, bekommen die Gelegenheit der Errichtung von Anlagen im Garten. Diese Anlagen dürfen maximal 20 kWp Leistung erbringen und die gleiche Grundfläche wie das Gebäude vorweisen.

Photovoltaik-Großprojekte

Die Bundesregierung will bis 2026 den Zubau von Photovoltaik schrittweise auf 22 GW pro Jahr anheben. Vorgesehen ist bis zum Jahr 2030 eine installierte Photovoltaik-Leistung von 215 GW. Am Strommix soll der Anteil von Photovoltaik dann 30 % ausmachen. Vorher waren 60 GW und 10 % geplant.  Diese doch sehr ehrgeizigen Ziele können mit privaten Photovoltaikanlagen natürlich nicht erreicht werden, weshalb weitere Flächen für die Solarstromerzeugung freigegeben wurden. Die Solar-Randstreifen auf Autobahnen sowie die Solar-Schienenwege wurden von 200 m auf 500 m erweitert. In die Freiflächenausschreibungen integriert wurden des Weiteren die neuen Konzepte für Agri-Photovoltaikanlagen, schwimmende Floating-Photovoltaikanlagen, Moor-Photovoltaikanlagen oder Parkplatz-Photovoltaikanlagen.

Zur Erleichterung, wann Ausschreibungen notwendig sind, wurden weitere Änderungen umgesetzt. Gewerbliche Dachanlagen, die sich mittels Marktprämien finanzieren, müssen nicht mehr an Ausschreibungen teilnehmen. Am Optionsmodell-Ausschreibungsverfahren müssen auch Anlagen mit Größen zwischen 300 kWp und 750 kWp nicht mehr teilnehmen. Für Ausschreibungen werden Bagatellgrenzen und Ausschreibungsmengen angehoben.
Windprojekte und Solarprojekte von Bürger-Energiegesellschaften können alle drei Jahre innerhalb einer Technologie ein ausschreibungsfreies Projekt durchführen. Für die Umsetzung aller Maßnahmen müssen zwischen 20 und 23 Milliarden Euro Finanzierungsbedarf veranschlagt werden. Sobald der Kohleausstieg abgeschlossen ist, soll laut Gesetz die Erneuerbaren-Förderung komplett wegfallen. Die Erreichung dieses Ziels ist bis spätestens 2038 geplant.

Photovoltaik im Garten?

Wenn sich das Dach nicht eignet, aber dafür im Garten genügend Platz ist, erhalten Hausbesitzer eine Fördervergütung für PV-Anlagen bis maximal 20 Kilowatt Leistung. Hier sollte aber zuvor genau geprüft werden, wie der Nachweis aussehen muss. Und zu bedenken sind zudem das Nachbarrecht und Baurecht in Deutschland. Nachbarn sollten sich nicht gestört fühlen und eine Baugenehmigung benötigt man je nach Gemeinde auch.

 

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