Erbbauberechtigter

Begriff Definition
Erbbauberechtigter

Mit dem zeitlich beschränkten Recht zur Nutzung eines Grundstücks werden Erbbauverträge geschlossen. Im Rahmen des Erbbaurechts ist der Erbbauberechtigte der Nutzer des Vertragsgegenstandes. In der Regel wird dabei der Vertrag mit einer Laufzeit von 75 bis 99 Jahren geschlossen, sofern es um den privaten Bereich geht. Mit Erlaubnis des Eigentümers ist der Erbbauberechtigte in der Lage, das Erbbaurecht zu verkaufen oder zu vererben. Ist die Vertragslaufzeit beendet, kann der Erbbauberechtigte das Grundstück kaufen oder den Vertrag verlängern, wenn der Eigentümer zustimmt.

Das Erbbaurecht findet nur Anwendung bei Grundstücken, während des zeitlich begrenzten Vertrages kann der Erbbauberechtigte aber ein Gebäude errichten und ist auch zu dessen Nutzung berechtigt. Das Erbbaurecht wird ins Grundbuch eingetragen. Dieser Eintrag erfolgt auf den ersten Rang und sichert damit den Fortbestand im Falle einer Zwangsversteigerung ab. Neben dem Eintrag in das Grundstücksgrundbuch muss eine Eintragung in das spezielle Erbbaugrundbuch erfolgen.

Um Bodenspekulanten zuvorzukommen und finanziell schwachen Familien den Gang ins Eigenheim zu erleichtern, wurde das Erbbaurecht 1919 vom Gesetzgeber eingeführt. Kommt es zu einer Rückübertragung auf den Eigentümer bevor der Vertrag mit der vereinbarten Laufzeit endet, spricht man von dem Heimfall. Der Gesetzgeber sieht sowohl für den Eigentümer des Grundstücks als auch den Eigentümer der Immobilie auf einem Erbbaugrundstück gleiche Rechte vor, so kann das Grundstück mit Erbbaurecht verkauft, beleiht, belastet, verschenkt, vererbt oder auf andere Parteien übertragen werden. Erbpacht eignet sich zum Steuersparen, denn der Erbbauzins, der für die Nutzung anfällt, lässt sich direkt steuerlich geltend machen. Eigentümer müssen dagegen die Einnahmen aus dem Erbbauzins steuerlich als Zufluss angeben. Auch eine Grundschuld wie eine Hypothek kann auf das Erbbaurecht angewendet werden.

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