Erbbaurecht

Begriff Definition
Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht, das den Besitzer dazu berechtigt, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. Dieses Recht kann vererbt und veräußert werden, es ist jedoch in der Regel befristet. Als Entgelt für die Inanspruchnahme dieses Rechtes ist der Erbbauzins zu entrichten. Alle Vorgaben gehen aus der Erbbaurechtsverordnung hervor. Für Grundstücke mit Erbbaurecht kommt ein spezielles Grundbuch zum Einsatz, welches Erbbaugrundbuch genannt wird.

Das Erbbaurecht bedeutet, dass nur ein Mietvertrag vom Grundstückseigentümer, manchmal auch als Vermieter bezeichnet, ausgestellt wird, um das Grundstück für einige Jahre zu nutzen. Die Mietverträge sind in der Regel langfristig, oft sind 90 Jahre oder 120 Jahre und manchmal haben sie sogar eine Laufzeit von bis zu 999 Jahren. Der Mieter, also derjenige mit dem Erbbaurecht, wird normalerweise als Pächter bezeichnet, diese Bezeichnung stammt ursprünglich von der Erbpacht. Typischerweise bezieht sich die Erbpacht auf landwirtschaftliche Flächen und wurde 1947 ins Erbbaurechtsgesetz ErbbauRG eingegliedert.

Neben Grundstücken lassen sich auch Immobilien pachten. In diesem Fall hat der Pächter einen Vertrag mit dem Eigentümer, in dem die gesetzlichen Rechte und Pflichten beider Seiten festgelegt sind. Der Eigentümer bleibt in der Regel auch für die Instandhaltung der gemeinsamen Gebäudeteile wie der Eingangshalle und der Treppe sowie der Außenwände und des Daches verantwortlich. Pächter hingegen müssen Wartungsgebühren, jährliche Servicegebühren und ihren Anteil an der Gebäudeversicherung bezahlen. Ein Pächter zahlt normalerweise eine jährliche Grundmiete, den sogenannten Erbbauzins, an den Eigentümer und braucht eine Erlaubnis für alle wichtigen Arbeiten an dem Gebäude. Zu beachten ist, dass es sehr häufig zu Spannungen zwischen Grundstückseigentümer und Pächtern kommt.

Ausführlich widmeten wir uns dem Erbaurecht auf  hausbauberater.de/bauwissen/erbpacht.

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Synonyme: Erbpacht,Erbbaurechtsgesetz,Erbbauzins

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