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Der Handwerkerbonus wurde ausgeweitet

Steuerliche Vergünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse sowie Handwerkerleistungen, die auch unter dem Schlagwort „Handwerkerbonus“ bekannt sind, haben im Wesentlichen den Sinn, die Schwarzarbeit zu verringern. Bislang galt dies ausschließlich für alle Arbeiten, die in der eigenen und selbst bewohnten Immobilie sowie auf dem zugehörigen Grundstück durchgeführt wurden. Das hat sich nun geändert.

Der Handwerkerbonus wurde ausgeweitet

Mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs führten dazu, dass der § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) dahingehend geändert wurde, dass unter die haushaltsnahen Dienstleistungen deutlich mehr Arbeiten fallen als bisher. Dies sind die wesentlichen Änderungen:

  • Sofern das eigene Grundstück von den Arbeiten profitiert, können diese auch auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück durchgeführt werden. Dabei kann es sich beispielsweise um die Kosten für einen Hausanschluss an die öffentlichen Versorgungsnetze oder für den Winterdienst auf öffentlichen Fußwegen, die direkt am eigenen Grundstück liegen, handeln.

  • Auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von technischen Anlagen fällt nun unter den § 35a EStG. Das können nach Angaben des Ministeriums z. B. TÜV-Überprüfungen von Fahrstühlen oder Heizungsanlagen, Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, die Kosten für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen oder die Gebühr für den Schornsteinfeger sein. Ob im Anschluss an die Überprüfung Handwerksarbeiten durchgeführt werden, spielt für die steuerliche Berücksichtigung keine Rolle.
    Um Zweifel möglichst gar nicht erst aufkommen zu lassen, hat das Bundesfinanzministerium eine abschließende Aufzählung aller infrage kommenden Dienstleistungen erstellt. Sie kann unter www.bundesfinanzministerium.de als Anhang 1 zum Erlass vom 9. November 2016 (Gz. IV C 8 – 2296-b/07/10003 :008) eingesehen werden.

Das fällt auch künftig nicht unter die haushaltsnahen Dienstleistungen

Sofern ein Gutachter damit beauftragt wird, einen Energieausweis zu erstellen, Vermögenswerte festzustellen oder ein Finanzierungskonzept zu erarbeiten, zählen diese Tätigkeiten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen.

Auch an der Höhe der Beträge, die geltend gemacht werden können, hat sich nichts geändert: Nach wie vor können 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten in Ansatz gebracht werden: bei Handwerkerarbeiten bis zu einer Höhe von 1.200 Euro und bei haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 4.000 Euro.

Dieser Steuervorteil kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine ordentliche Rechnung vorliegt, die die Arbeitskosten entsprechend ausweist und der Rechnungsbetrag überwiesen wurde. Die Finanzämter behalten sich vor, von den Steuerpflichtigen die entsprechenden Überweisungsbelege anzufordern.

 

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