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Darüber sollten Sie bei einem Werkvertrag Bescheid wissen

Das Dach ist undicht oder die Wände brauchen mal wieder ein bisschen „Kosmetik“? Wer für solche und ähnliche Leistungen einen Handwerker ins Haus kommen lässt, schließt mit ihm in den allermeisten Fällen einen Werkvertrag ab. Darüber, was das bedeutet, machen sich aber die wenigsten Auftraggeber Gedanken.

Diese Vertragsarten sollten Verbraucher kennen

Der Begriff „Werkvertrag“ stammt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB; §§ 631 ff.).  Das wichtigste Merkmal dieser Vertragsart ist, dass der Auftraggeber (Besteller) eine vereinbarte Vergütung (Werklohn) dafür bezahlt, dass ein Unternehmer ein konkretes und vertraglich definiertes Werk erstellt. Mit dem Begriff ‚Werk‘ kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache (z. B. der Bau einer Terrasse oder die Reparatur einer Heizungsanlage) als auch ein bestimmter Erfolg, der durch die beauftragte Tätigkeit herbeigeführt wird (z. B. das Erstellen eines Gutachtens) gemeint sein. Der Auftragnehmer handelt dabei immer unternehmerisch selbstständig, entscheidet also selbst, welches Personal, welche Werkstoffe etc. er einsetzt.

Umgangssprachlich ist in der Beziehung zwischen Handwerksbetrieben und ihren Kunden zwar immer nur von einem Auftrag die Rede, streng juristisch hat ein Auftrag gem. §§ 662-674 BGB mit einem Werkauftrag aber nichts zu tun. Der wichtigste Unterschied: Der Auftrag ist immer kostenfrei.

Werkverträge werden auch oft mit Dienstverträgen (§§ 611-630 BGB) verwechselt. Innerhalb eines Dienstvertrags kann ein Auftraggeber jedoch keinen konkreten Leistungserfolg, sondern nur eine sorgfältig ausgeführte Leistung erwarten. Typische Dienstverträge findet man z. B. bei Arbeitsverträgen.

Die dritte Klippe liegt bei der Abgrenzung von Werkverträgen zu Werklieferungsverträgen. Bei Werklieferungsverträgen geht es um die Lieferung von herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen. Wenn außerdem noch der Einbau oder die Montage dieser beweglichen Sache vereinbart wurde, dann hängt die rechtlich korrekte Zuordnung zu einer Vertragsart davon ab, wo der Vertragsschwerpunkt liegt. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Urteil (Az. 11 U 183/14) hierzu festgestellt: „Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den Besteller (Anmerkung: Damit ist der Kunde gemeint.) im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages geboten“. Das heißt: Wird beispielsweise die Lieferung einer Einbauküche inklusive der Montage vereinbart, liegt der Schwerpunkt klar auf dem Kauf der Küche, sodass hier von einem Kaufvertrag ausgegangen wird.

Der Werkvertrag innerhalb des Bauvertragsrechts: Das sollten Auftraggeber wissen

Der 1. Januar 2018 brachte einen deutlichen Einschnitt für das Bauvertragsrecht. An diesem Tag traten einige Änderungen im BGB in Kraft, die insbesondere die Verbraucherrechte stärkten. Das bedeutet für die Praxis: Jetzt muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob ein Vertrag unter die Regelungen eines Bauvertrags fällt. Hier ist seit 2018 zwischen einem Bau- und einem Verbraucherbauvertrag zu unterscheiden.

  • Bauverträge fallen unter den § 650a BGB. In ihnen geht es um „die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon“. Ein Bauvertrag kann auch dann vorliegen, wenn die Instandhaltung eines Bauwerks beauftragt wird und „das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist“.
  • Verbraucherbauverträge sind eine neue Vertragsform zwischen einem Unternehmer und einem privaten Auftraggeber (Verbraucher). Sie liegen dann vor, wenn zwischen den Vertragspartnern ein Neubau oder eine erhebliche Umbaumaßnahme an einem Bestandsgebäude vereinbart wird. Wann eine Umbaumaßnahme als erheblich gilt, ist noch nicht konkretisiert worden. Das werden die Zeit und einige zu erwartende Gerichtsurteile zeigen. Hier finden Sie weitere Informationen über den Verbraucherbauvertrag: Der Verbraucherbauvertrag.

Wenn mit Handwerksbetrieben abgeschlossene Verträge weder Bau- noch Verbraucherbauverträge sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um Werkverträge handelt.

 

 

 

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