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Der BGH zum Umgang mit Änderungen der baurechtlichen Vorgaben nach Vertragsschluss

Im verhandelten Fall hatte ein Bauunternehmen Anfang 2007 den Auftrag erhalten, drei Pultdachgebäude zu errichten, die eine Schneelast von 80 kg pro Quadratmeter tragen können. Die Grundlage war ein bereits im Sommer 2006 abgeschlossener Vertrag, der nachträglich geändert worden war. Die Höhe der Schneelast entsprach der bis Ende 2006 gültigen Fassung der DIN 1055-5 (1975) sowie der 2006 erteilten Baugenehmigung. Seit 2005 war jedoch bereits bekannt, dass die geänderte DIN 1055-5 (2015) eine höhere Schneelast von 139 kg pro Quadratmeter vorsieht. Dieser Wert gilt für Bauvorhaben, für die ab dem 1. Januar 2007 eine Baugenehmigung beantragt wurde. Doch schon bei der Montage der Photovoltaikanlage im Sommer 2007 auf dem Dach kam es zu Problemen: Die Dachkonstruktion bog sich durch und die für die Montage verantwortliche Firma äußerte Bedenken hinsichtlich ihrer Stabilität. Für die Auftraggeberin war die Sache klar: Sie verlangte vom Bauunternehmen, die Dachkonstruktion ausreichend zu verstärken, was dieses im gewünschten Umfang verweigerte.

Wie so oft gilt: Es kommt auf die Details an

Die Klägerin beschränkte sich nicht darauf, vom Bauunternehmer die Herstellung einer ausreichenden Tragfähigkeit zu fordern, sondern verlangte, dass die Pultdächer so ausgestattet sein müssen, dass sie eine Schneelast von 139 kg pro Quadratmeter tragen können. Damit würden sie der neuen DIN entsprechen. Wo in der Vorinstanz das Oberlandesgericht (OLG) noch zustimmte, hatte das BGH eine ganz andere Ansicht: Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass

  1. mit der Einhaltung der neuen DIN-Vorschriften die Klägerin ein besseres Werk erhalten würde, als sie bestellt hatte und sie deshalb
  2. nur die Kosten verlangen dürfe, die für die Herstellung einer Schneelast von 80 kg/m2 nötig sind.

Der BGH (VII ZR 65/14) wies den Fall an das OLG zurück, weil dieses seiner Ansicht nach versäumt hatte, den Umfang der zwischen der Klägerin und dem Bauunternehmen getroffenen Absprachen zu ermitteln. Er wies darauf hin, dass ein Auftragnehmer seinen Kunden über künftige Regeländerungen informieren muss, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht wirksam sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Änderungen dem Kunden bereits bekannt sind oder sich die Konsequenzen daraus schon aus den Umständen ergeben. Dies war hier der Fall, zumal die Klägerin die geringere Schneelast bevorzugt hatte, um Baukosten zu sparen. Der Kunde muss entscheiden, ob der Auftrag wie vereinbart durchgeführt oder ob er an die künftige Rechtslage angepasst wird. Im zweiten Fall kann der Auftragnehmer eine Anpassung seiner Vergütung verlangen (§ 1 Nr. 3 oder 4, § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B (2206)).

 

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