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Straßenausbaubeiträge – wann Bürger zur Kasse gebeten werden dürfen

Über den sogenannten Straßenausbaubeitrag werden Bürger von den Kommunen bis zu 90 % an den Kosten beteiligt, die für die Straßenerneuerung oder den Straßenausbau anfallen. Bei den auf die Grundstückseigentümer abgewälzten Straßenbaukosten gehören fünfstellige Summen nicht zur Seltenheit, was schnell Existenzen bedrohen kann. Dabei werden die Eigentümer erst gar nicht gefragt, ob sie den Ausbau nun überhaupt wollen oder eben nicht. Die Entscheidung hierfür liegt allein bei den Gemeinden.

Für die laufende Instandsetzung und Unterhaltung von öffentlichen Verkehrswegen sind die Kommunen verantwortlich. Trotzdem ergibt sich aus Entscheidungen, wie etwa dem bereits 1990 vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gefällten Urteil, dass die Städte und Gemeinden für das Ausbessern von Schlaglöchern oder die Erneuerung der Verschleißdecke keine Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben dürfen (OVG NRW, 2 A 723/87). Nicht immer dürfen Eigentümer demnach von den Gemeinden an den Straßenbaukosten beteiligt werden.

Kommunalabgabengesetze der Bundesländer sind ausschlaggebend

Ob Kommunen sich überhaupt Straßenbaukosten von Eigentümern zurückholen dürfen und in welcher Höhe eine entsprechende Beteiligung zulässig ist, regeln die Kommunalabgabengesetze der Bundesländer (KAG). Zusätzlich hält jede Gemeinde in ihren Beitragssatzungen genau fest, in welcher Höhe Grundstückseigentümer an den Straßenbaukosten beteiligt werden dürfen. Die Regelungen fallen bei den Gemeinden sehr unterschiedlich aus. Mit Ausnahme von Baden-Württemberg werden in allen Gemeinden der Bundesländer Straßenausbaubeträge durch die Kommunen erhoben.

Für die Instandhaltung ist alleine die Kommune zuständig

Nicht für alle Maßnahmen des Straßenausbaus dürfen Eigentümer zur Kasse gebeten werden. Öffentliche Straßen sind schließlich das Eigentum der Gemeinden und Städte, die daher auch die Kosten für die Instandhaltung zu tragen haben. Hierzu gehört beispielsweise das Ausbessern von Schlaglöchern. Nur Straßenbaukosten, die für die Erneuerung und Verbesserung bestehender Straßen aufgewendet worden sind, dürfen anteilig an die Grundstückseigentümer weitergegeben werden.

Von einer Erneuerung wird gesprochen, wenn alte und abgenutzte Straßen durch Sanierungsmaßnahmen wieder in ihren Ursprungszustand gesetzt werden. Grundvoraussetzung hierfür ist der Ablauf der üblichen Nutzungsdauer, die bei Hauptverkehrsstraßen beispielsweise 25 Jahre beträgt. Bei wenig befahrenen Straßen in reinen Wohngebieten wird sogar von einer Nutzungsdauer von 40 Jahren ausgegangen. Des Weiteren muss die Gemeinde die entsprechende Straße über die gesamte Nutzungsdauer unterhalten und instand gesetzt haben, bevor sie von Eigentümern überhaupt Beiträge für eine Straßenerneuerung erheben darf.

Genau hier liegt der sogenannte „Knackpunkt“: Oft kommen Kommunen aus Finanznot ihrer Verpflichtung zur Instandhaltung von Straßen nicht oder nur unzureichend nach. Es wird abgewartet, bis nur noch eine Grundsanierung möglich ist. Diese Sanierung zählt dann als Erneuerung und Verbesserung, an der sich die Grundstückseigentümer beteiligen müssen.

Straßenverbesserung betrifft auch Grundstückseigentümer

Wenn Straßen durch Ausbaumaßnahmen verbessert werden, darf die Kommune die Eigentümer an den Kosten beteiligen. Dies gilt beispielsweise für zusätzliche Verbesserungsmaßnahmen wie

  • Bau eines Parkstreifens,
  • Errichtung einer Straßenbeleuchtung,
  • Bau von Rad- und Gehwegen,
  • Asphaltieren von Kopfsteinpflaster-Straßen zur Lärmreduzierung,
  • Straßenumbau oder Straßenverbreiterung zur Bewältigung der Verkehrslast.

Die Gemeinde allein fällt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang derartige Verbesserungsmaßnahmen notwendig sind. Sie kann die Eigentümer und Anlieger zwar an dieser Entscheidung beteiligen; ist aber leider nicht dazu verpflichtet.

Die Höhe der Straßenausbaubeiträge

Wie hoch die Beteiligung der Eigentümer an den Straßenbaukosten sein darf, hängt von der Straßenart ab. Je mehr eine Straße mit Fremdenverkehr belastet wird, desto geringer muss die Beteiligung der Grundstückseigentümer ausfallen. Rechtlich wird in drei Arten von Verkehrswegen unterschieden:

  • Anliegerstraße: 60 % bis 90 % der Straßenausbaukosten dürfen auf die Eigentümer umgelegt werden,
  • Haupterschließungsstraße: 50 % bis 60 % der Straßenausbaukosten dürfen auf die Eigentümer umgelegt werden,
  • Hauptverkehrsstraße: 25 % bis 60 % der Straßenausbaukosten dürfen auf die Eigentümer umgelegt werden.

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Kommunen und Eigentümern ist daher naturgemäß die Kategorie der Straße. Hauseigentümern wird daher geraten, den Straßenverkehr genau zu beobachten. Eine ruhige Anliegerstraße mit vielen Ein- und Zweifamilienhäusern könnte nämlich auch als Haupterschließungsstraße betrachtet werden, sofern sie auch als Parkfläche für Besucher von naheliegenden Krankenhäusern, Einkaufszentren oder anderen Gewerben dient.

Zusätzlich spielt auch die Grundstücksgröße und Bebauungsart eine Rolle bei der Ermittlung des Straßenbaubeitrags. Für mehrgeschossige Häuser und gewerblich genutzte Objekte fällt zum Beispiel der Beitrag höher aus, was wiederum in der örtlichen Beitragssatzung detailliert geregelt wird.

Kostenbescheide genau prüfen

Für Hausbesitzer können Straßenausbaubeiträge den finanziellen Ruin bedeuten. Nicht selten handelt es sich hierbei um Kosten in fünfstelliger Höhe, die innerhalb eines Monats zu zahlen sind. Es kann daher nur empfohlen werden, den Bescheid über die Beteiligung an Straßenausbaukosten genau zu prüfen:

  • Wurde die Straße korrekt in Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße oder Hauptverkehrsstraße eingegliedert?
  • Gehören die berechneten Kosten überhaupt in den Bereich der Erneuerung und Verbesserung, oder handelt es sich hierbei um von der Gemeinde zu tragende Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen?
  • Ist die Gemeinde ihrer Pflicht zur Unterhaltung und Instandhaltung der Straße während der gesamten Nutzungsdauer ausreichend nachgekommen?

In der Regel werden die Beiträge nur einmal erhoben und beziehen sich auf eine bestimmte Baumaßnahme. Gemeinden von sechs Bundesländern ist es nach dem KAG jedoch auch gestattet, wiederkehrend Beiträge zu erheben. Jedes Jahr berechnen diese Gemeinden die umlagefähigen Straßenbaukosten und legen diese – unabhängig davon, ob das jeweilige Eigentum überhaupt an einer der ausgebauten Straßen liegt – auf die Grundstückseigentümer um. Diese Art der Beitragserhebung hat jedoch den entscheidenden Vorteil, dass die Höhe des Beitrags für den einzelnen Eigentümer deutlich geringer ausfällt. Statt plötzlich mit Unsummen konfrontiert zu werden, muss der Grundstückseigentümer jedes Jahr einen überschaubaren Betrag für den Straßenausbau entrichten; auch wenn er selbst vielleicht nie von einer Ausbaumaßnahme profitiert.

 

Hinweis:
Wir bieten keine Rechtsberatung und können auf Grund standesrechtlicher Bestimmungen keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Unser Beitrag dient lediglich der Information. Da dieser Text mit der Unterstützung eines Juristen verfasst wurde, spiegelt er den derzeitigen Stand der deutschen Rechtsprechung wider. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird jedoch nicht übernommen. Bitte kontaktieren Sie für juristische Fragen einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

 

 

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