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Straftaten auf der Baustelle – wo liegen die Gefahren?

Auch auf Baustellen geht nicht immer alles mit rechten Dingen zu. Hier werden Straftaten begangen, die in sehr vielen Fällen aus Unkenntnis oder Fahrlässigkeit („Das haben wir schon seit 20 Jahren so gemacht.“) passieren.

Dazu gehören

  • Umweltstraftaten wie z. B. Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB),
  • Bodenverunreinigung (§ 324a StGB),
  • der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB),
  • Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f StGB) oder
  • die Störung von Telekommunikationsanlagen (§ 317 StGB).

Bei der Bewertung der Schwere der einzelnen Straftaten spielt dabei immer auch die jeweilige Schuldform (Vorsatz, Fahrlässigkeit) eine Rolle.

Der auf Baustellen am häufigsten vorkommende Straftatbestand ist jedoch die Baugefährdung gem. § 319 StGB.
Er ist seit 1974 Bestandteil des Strafgesetzbuchs und umfasst Körper- oder Lebensgefährdungen eines Menschen, die durch einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Zusammenhang mit der Planung, Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder dessen Abbruch entstehen. Im Gegensatz zu vielen anderen Strafrechtsnormen muss hier keine konkrete Schädigung eingetreten sein, es genügt die abstrakte Gefahr, damit ein Straftatbestand vorliegt. Einige der bekannten Fälle sind der Einsturz der Eislaufhalle in Bad Reichenhall im Jahr 2006, bei dem 15 Menschen starben, und 2009 der Einsturz des Historischen Archivs der Stadt Köln, bei dem zwei Personen ums Leben kamen. Mit diesem Delikt gehen in der Regel weitere Straftatbestände einher; im Fall des Kölner Stadtarchivs stehen neben dem Vorwurf der Baugefährdung auch fahrlässige Tötung, Dokumentenfälschung, Betrug, Fälschung von Messprotokollen sowie Diebstahl von Baumaterial im Fokus mehrerer Ermittlungsverfahren.
Von dieser Regelung sind insbesondere Handwerker, Statiker, Bauingenieure und Architekten betroffen, die sich auch nicht mit entsprechenden Vertragsklauseln vor einer Strafverfolgung schützen können. Allerdings kann auch ein Bauherr unmittelbar hiervon betroffen sein, wenn er z. B. sein Einfamilienhaus selbst errichtet und dabei die anerkannten Regeln der Technik nicht beachtet.

Das Strafmaß richtet sich nach der Schwere der Schuld und reicht von einer Geldstrafe bis zu einem Freiheitsentzug von maximal fünf Jahren. Eine durch Fahrlässigkeit verursachte Baugefährdung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verfolgt.

 

Hinweis:
Wir bieten keine Rechtsberatung und können auf Grund standesrechtlicher Bestimmungen keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Unser Beitrag dient lediglich der Information. Da dieser Text mit der Unterstützung eines Juristen verfasst wurde, spiegelt er den derzeitigen Stand der deutschen Rechtsprechung wider. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird jedoch nicht übernommen. Bitte kontaktieren Sie für juristische Fragen einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

 

 

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