Wohnungseigentum

Begriff Definition
Wohnungseigentum

Wohneigentum ist Sondereigentum in einer Wohneigentümergemeinschaft. Das Sondereigentum sagt aus, dass der Eigentümer über sein Wohneigentum alleiniges Bestimmungsrecht besitzt, solange die Interessen der anderen Wohnungseigentümer (Teileigentum) nicht verletzt werden. Zum Sondereigentum gehören folgende Dinge und können somit vom Eigentümer verändert werden:

  • Sämtliche Räume des Wohnungseigentums.
  • Die nichttragenden Wände in den inneren Wohnräumen.
  • Sämtliche Bodenbeläge der Eigentumswohnung.
  • Die sanitären Anlagen der Eigentumswohnung.
  • Alle Türen, die sich in der Wohnung befinden.
  • Dachboden sowie Kellerräume, wenn sie zum Eigentum gehören.
  • Terrasse oder Balkon jedoch ohne Balkondecke und Außenwände.

Kosten, die am Gemeinschaftseigentum entstehen, werden nach § 16 Abs. 2 des WEG von der gesamten Eigentümergemeinschaft getragen.

Den gesetzlichen Ursprung des Wohnungseigentums bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Im WEG werden die wesentlichen Begriffe Wohneigentumsrecht definiert. In ihm sind unter anderem die Rechte und Pflichten aller Eigentümer der Eigentümergemeinschaft geregelt. Interessenten, die einen Wohnungskauf ins Auge fassen, sollten mit den Inhalten des Wohneigentumsgesetzes vertraut sein.

Welche Räume zum Sondereigentum gehören, ist in der sogenannten Teilungserklärung vermerkt.

Neben dem Sondereigentum besitzt der Wohnungseigentümer ein Miteigentum an der gesamten Wohnanlage. Über das sogenannte Gemeinschaftseigentum entscheiden sämtliche Eigentümer gemeinsam. Unter Gemeinschaftseigentum fällt beispielsweise eine gemeinsame Gartenanlage, ein gemeinsamer Fahrstuhl oder auch eine zentrale Wasserversorgungs- und Heizungsanlage. Außerdem kann ein Wohnungseigentum durch ein Sondernutzungsrecht für gewisse Teile des gemeinschaftlichen Eigentums erweitert sein. Beispiele hierfür sind Parkplätze oder auch Vorgärten.

Wohnungseigentum ist im Grundbuch vermerkt. Dem Eigentümer steht es somit frei, dieses zu verkaufen oder zu vermieten.

 

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