Pfusch

Begriff Definition
Pfusch

Baumängel oder Pfusch am Bau können während einer Bauphase auftreten. Bauherren müssen besonders bei der Übergabe des fertigen Gebäudes darauf achten, anfallende Mängel zu bemerken und dementsprechend zu beanstanden. Meistens ist es jedoch der Fall, dass Mängel am Bau erst zu einem späteren Zeitpunkt sichtbar werden. Wird ein Baumangel innerhalb der Verjährungsfrist entdeckt, muss der Auftragnehmer für dessen Beseitigung aufkommen. Dies ist im Bundesgesetzbuch so festgehalten.

Darauf sollten Bauherren bei der Übergabe achten:

  1. Risse im Putz und Mauerwerk.
  2. Undichte Fenster und Türeinfassungen.
  3. Undichtigkeit der Dampfsperre und Dampfbremse.
  4. Unzureichende Lüftung des Rohbaus während der Bauphase = Schimmelbefall.
  5. Undichter Keller.
  6. Risse in den Holzbalken.
  7. Schlecht gegossener Estrich.
  8. Undichte Lüftungsanlage.
  9. Heizung wurde falsch bemessen und/ oder falsch eingestellt.
  10. Baumängel beim Innenausbau.

Wurden Baumängel nach der Übergabe entdeckt muss von Seiten des Bauherrn eine schriftliche Mängelanzeige verfasst werden. In ihr muss beschrieben sein um welche Mängel es sich genau handelt. Die genaue Vorgehensweise ist im BGB geregelt:

  • § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
  • § 635 Nacherfüllung

Bauherren müssen dem Auftragnehmer eine fristgerechte und realistische Frist setzen, in der er diese zu beheben hat. Bei Eingang der Mängelrüge, die am besten per Einschreiben versandt werden sollte, tritt eine Unterbrechung der Gewährleistungsfrist ein. Kommt es zu einer Situation in der eine Mangelbeseitigung vonseiten des Auftragnehmers unzumutbar oder unmöglich ist, kann es zu einer Minderung der Kosten zugunsten des Bauherrn kommen. Die Schätzung der zu zahlenden Summe kann durch pauschale Ansätze erfolgen.

Bauherren können bis 5 Jahre nach Abnahme des Baus Mängel beanstanden. 

Siehe auch: www.hausbauberater.de/fachbegriffe/baumangel

 

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Synonyme: Baupfusch,Murks

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