Gebäudeenergiegesetz

Begriff Definition
Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt seit 01. November die Energieeinspar-Verordnung (EnEV) sowie das Energieeinspargesetz und das Erneuerbare-Energien-Gesetz und führt diese zusammen. Inhalt des GEG sind die Anforderungen an die energetische Gebäudequalität, die Verwendung von Energieausweisen sowie der Einsatz erneuerbarer Energien in Neu- und Altbauten.

Ziele des Gebäudeenergiegesetzes

Das Ziel des Gebäudeenergiegesetzes ist es, die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom in Gebäuden zu fördern und den Einsatz von Energie in Gebäuden zu begrenzen. Dieses Ziel ist im Paragraph 1 des Gesetzes definiert. Dazu regelt das Gebäudeenergiegesetz die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden analog zur früher maßgeblichen EnEV. Mit der Einführung des GEG soll die Umsetzung der Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030 gefördert werden.

Gebäudeenergiegesetz in 9 Teilen

Das Gebäudeenergiegesetz ist in neun Teile gegliedert:

  • Teil 1: Allgemeiner Teil: §§ 1–9
  • Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude §§ 10–45
  • Teil 3: Bestehende Gebäude §§ 46–56
  • Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung §§ 57–78
  • Teil 5: Energieausweise §§ 79–88
  • Teil 6: Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen §§ 89–91
  • Teil 7: Vollzug §§ 92–103
  • Teil 8: Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang §§ 104–109
  • Teil 9: Übergangsvorschriften §§ 110–114

Siehe auch: hausbauberater.de/gebaeudeenergiegesetz-geg

 

 

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Synonyme: GEG

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