Gebäudeeinmessung

Begriff Definition
Gebäudeeinmessung

Mit der Gebäudeeinmessung eines neu errichteten Gebäudes erfüllt der Bauherr, bzw. Eigentümer seine gesetzlichen Pflichten zum Eintrag des Neubaus in die Katasterkarten. Die Einmessung erfolgt durch die Bestimmung der Gebäudeeckdaten und wird von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt.

Was wird bei der Gebäudeeinmessung gemessen?

Mit Hilfe moderner Messmethoden, meist per GPS-Gerät oder elektronischem Tachymeter, werden die Gebäudeeckkoordinaten bestimmt. Damit wird die Außengeometrie des Gebäudes und die Lage auf dem Grundstück festgestellt. Zusätzlich werden als Kontrollmaß die Außenabmessungen abgenommen. Gemessen wird ausschließlich von außen. Die Daten werden anschließend an das Katasteramt gesendet und in die Katasterkarte übertragen. Ziel dieser Maßnahme ist eine möglichst hohe Aktualität der Karten. Für den Eigentümer dient die Einmessung als Sicherung des Grundeigentums durch den Eintrag in das Grundbuch.

Wann erfolgt die Gebäudeeinmessung?

Eine Gebäudeeinmessung erfolgt auf Antrag des Bauherrn oder nach Ablauf einer (nicht gesetzlich festgelegten) Frist nach Aufforderung durch das Katasteramt. Verpflichtet zur Einmessung ist der Bauherr, sobald der Rohbau des Gebäudes steht, in der Praxis erfolgt die Gebäudeeinmessung jedoch häufig erst nach Abschluss der Baumaßnahme, bzw. mit Fertigstellung des Gebäudes. Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung verjährt nicht und liegt, solange sie nicht durchgeführt wurde, wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück. Kommt ein Eigentümer der Pflicht zur Gebäudeeinmessung nicht nach, erhält er eine schriftliche Aufforderung mit Angabe einer Frist. Ist diese Frist verstrichen, ordnet die Behörde die Einmessung auf Kosten des Verpflichteten „von Amts wegen“ an.

Welche Gebäude müssen eingemessen werden?

Grundsätzlich müssen alle neu errichteten Gebäude und Anbauten eingemessen werden, wenn sie dauerhaft errichtet sind und eine bestimmte Größe überschreiten. Die Bundesländer legen dazu eigene Richtlinien sowie Ausnahmen fest. Hinweise auf die Gebäudeeinmessung finden sich in den Landesbauordnungen und dem Vermessungsgesetz. Die Kosten für die Einmessung ergeben sich nach dem Herstellwert aus der jeweiligen Gebührenordnung.

 

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