Bauvorlagenverordnung

Begriff Definition
Bauvorlagenverordnung

Bevor ein Bauvorhaben in die Tat umgesetzt werden kann, ist jeder Bauherr dazu verpflichtet, einen schriftlichen Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Dies gilt für die Baugenehmigung sowie für eine Abrissgenehmigung eines bestehenden Gebäudes. Es ist von großem Nutzen sich in der Bauvorlagenverordnung vorab zu informieren, welche Unterlagen notwendig sind, um einen reibungslosen Ablauf beim Hausbau zu garantieren. Da diese Verordnung Ländersache ist und in jedem Bundesland unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen sind, ist es notwendig, sich bei der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde zu informieren.

Es ist wichtig zu wissen, dass erst dann mit einem Bau oder Abriss begonnen werden kann, wenn die entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde erteilt wurde. Wird jedoch von der zuständigen Landesbauordnung bestimmt, dass der geplante Bau oder die vorgesehene Veränderung verfahrenslos ist, muss keine Baugenehmigung eingeholt werden.

Dies ist unter anderem der Fall, wenn:

  • das Bauvorhaben in den Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans fällt
  • das Bauvorhaben allen Festsetzungen eines qualifizierten Bauplanes entspricht
  • das Bauvorhaben im Einklang mit sonstigen tangierenden Bauvorschriften steht
  • die Erschließung eines Bauvorhabens bereits gesichert ist
  • die zuständige Gemeinde nicht auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens besteht

 

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