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Sonderregelung in der Corona-Zeit: Wie hoch ist die Umsatzsteuer bei Teilleistungen?

Die Bundesregierung versucht mit verschiedenen Instrumenten, die Unternehmen in der Zeit der Pandemie zu unterstützen und möglichst viele Entlassungen und Insolvenzen zu verhindern. Eine der Maßnahmen ist die befristete Absenkung der Umsatzsteuer vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020:

Das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29. Juni 2020 ändert in seinem Artikel 3 das Umsatzsteuergesetz (UStG) dahingehend, dass

  • die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz gem. § 12 Abs. 1 UStG von 19 auf 16 % und
  • für Umsätze, die in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführt werden, auf 5 %

abgesenkt werden  (siehe https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html).

So wird die Umsatzsteuer bei Teilleistungen berechnet

Was zunächst einfach aussieht, hat in der Praxis seine Tücken. Welcher Zeitpunkt ist hier der maßgebliche?

Hier soll ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. Juni 2020 mit dem Titel „Umsatzsteuer – Befristete Absenkung zum 1. Juli 2020“ weiterhelfen. Dort heißt es, dass es für die Anwendung der Änderung nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Gesamtleistung abgeschlossen ist; hier ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Teilleistung beendet wurde. Es spielt danach also weder der Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch der Honorareinnahme oder Rechnungsstellung eine Rolle.

Das heißt für die Praxis, dass alle diese Bedingungen erfüllt sein müssen, um den abgesenkten Steuersatz von 16 % heranzuziehen:

  • Die Teilleistung wurde zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 abgeschlossen; handelte es sich um eine Werklieferung, muss sie in diesem Zeitraum abgenommen worden sein.
  • Das vereinbarte Teilentgelt wurde bis zum 31. Dezember 2020 vereinbart und wird separat gezahlt.
  • Das Teilentgelt wird analog zur Zahlung ebenfalls separat abgerechnet. Es ist aber unschädlich, wenn die Rechnungslegung erst nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt.

Grundsätzlich gibt es seitens des BMF keine konkreten Vorgaben, wie Teilleistungen von der Gesamtleistung abzugrenzen sind. Es verweist bei vorangegangenen Änderungen hier auf ein Schreiben der Vorgängerbehörde Bundesministerium der Finanzen (BdF) vom 28. Dezember 1970. Danach müssen diese wirtschaftlich abgrenzbar sein: Eine Teilleistung ist als Werkleistung fertiggestellt oder als Werklieferung für sich stehend abnahmefähig. Auch Pauschalverträge können in Teilleistungen aufgesplittet werden, sofern nachträglich hierüber ein Ergänzungsvertrag vereinbart wird.

Grundsätzlich müssen Unternehmer davon ausgehen, dass ihr Umgang mit Teilleistungen und –lieferungen von den Finanzbehörden überprüft wird. Es ist daher darauf zu achten, dass Unterlagen bereitgestellt werden, die das ermöglichen. Dazu zählen der Werkvertrag und das Leistungsverzeichnis, die Bauakte, die Stundenzettel der Mitarbeiter und die Besprechungsprotokolle zwischen Auftragnehmer und –geber.

Das BdF hat im o. g. Schreiben eine Übersicht von Teilungsmaßstäben für Bauleistungen zusammengestellt, die anlässlich des Inkrafttretens des UStG 1967 erarbeitet wurde und bis heute zitiert wird. Das Ministerium wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sich eine geschossweise Aufteilung der Arbeiten nicht als Teilungsmaßstab eignet.

Tipp:
Fachleute empfehlen, in Bauverträgen nur Netto-Beträge zu vereinbaren und auf die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzuweisen. Das ist besonders für Bauunternehmer von Bedeutung: Wird ein Bauvertrag mit der Angabe von 16 % Umsatzsteuer vereinbart, die Leistung jedoch erst 2021 erbracht, muss der Unternehmer die Differenz zu dann wieder 19 % Umsatzsteuer selbst begleichen.

 

Hinweis:
Wir bieten keine Rechtsberatung und können auf Grund standesrechtlicher Bestimmungen keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Unser Beitrag dient lediglich der Information. Da dieser Text mit der Unterstützung eines Juristen verfasst wurde, spiegelt er den derzeitigen Stand der deutschen Rechtsprechung wider. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird jedoch nicht übernommen. Bitte kontaktieren Sie für juristische Fragen einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

 

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