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Schäden an vermieteter Wohnung sind unter dieser Voraussetzung sofort abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil in einem Rechtsstreit gesprochen, das etlichen Eigentümern von vermieteten Wohnungen entgegenkommen wird. Im verhandelten Fall hatte die Klägerin eine bereits vermietete Eigentumswohnung gekauft, die sich in einem einwandfreien Zustand befand. Als es danach zu Mietrückständen kam und die Mieterin nach einer Kündigung die Wohnung räumte, stellte die Eigentümerin zahlreiche Schäden fest, die von eingeschlagenen Glasscheiben der Zimmertüren, demolierten Bodenfliesen, Schimmelbefall bis zu einem nicht gemeldeten Rohrbruch reichten, der weitere Schäden ausgelöst hatte.

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