Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.

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Bei Baumängeln können Zahlungen einbehalten werden

Zu den größten Risiken von privaten Bauherren bei einem Neubau oder der Sanierung eines Eigenheims gehören Baumängel. Beim Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern kommt es nach einer Langzeitstudie des BSB Bauherren-Schutzbund e.V. besonders häufig in den Bereichen Estrich, Luftdichtheitsebene, Hausfassade, Schallbrücken, Wärmedämm-Verbundsystem, Fußbodenheizung, Legionellen in Wasserleitungen sowie bei der Abdichtung von Kellern, Sockeln oder Bädern zu Baumängeln.

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Die Mängelbeseitigungsklage zur gerichtlichen Durchsetzung der Mängelbeseitigung

Wenn sich bei Ihrem Bauprojekt Mängel herausstellen und außergerichtliche Vergleichsverhandlungen gescheitert sind, so bleibt nur der Rechtsweg übrig. Nun stellt sich die Frage, was Sie mit einer Klage erreichen wollen: Wollen Sie als Bauherr, dass die Baumängel behoben werden, also eine Nachbesserung des Bauwerkes, kommt die Klage auf Beseitigung der Mängel (Mängelbeseitigungsklage) in Betracht.

Sollte der Bauunternehmer jedoch die Nachbesserung verweigert haben, kommt eine Gewährleistungsklage in Betracht. Sie wird ausführlich im Artikel "Gewährleistungsklage: Gewährleistungsansprüche vor Gericht durchsetzen müssen" behandelt (Gewährleistungsklage).

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