Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.

Wir informieren regelmäßig über verschiedene Themen zu Haus, Garten, Bauen, Wohnen sowie Hausbau und Finanzierung.
5 Minuten Lesezeit (1023 Worte)

Neue Flachdachrichtlinie vs. DIN 18531 – Was sind die „anerkannten Regeln der Technik“?

Es ist nicht neu, dass Planer und Dachdecker mit zwei Regelwerken umgehen mussten: Der DIN 18531 „Abdichtungen für nicht genutzte Dächer“ sowie  der Fachregel für Abdichtungen – Flachdachrichtlinie. Beide Regelwerke wurden in jüngster Zeit überarbeitet: In einer Fassung aus dem Juli 2017 wurde eine Modifikation der DIN 18531 herausgegeben, die nun den Langtitel „Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen“ trägt.

Die Neufassung der Flachdachrichtlinie wurde vom Zentralverband des deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. (ZVDH) erarbeitet und im Dezember 2016 veröffentlicht. Im Gegensatz zu früher ergibt sich nun allerdings ein Problem: Während sich die beiden Richtlinien bis zu ihrer Novellierung gegenseitig ergänzten, kann davon jetzt keine Rede mehr sein. So manchem Handwerker und Bauherrn stellt sich nun die Frage: Was sind hinsichtlich der Abdichtung von Flachdächern eigentlich die „anerkannten Regeln der Technik“? Ein Blick in die beiden Regelwerke hilft hier etwas weiter.

Derzeitige Situation nicht zufriedenstellend

Der Veröffentlichung der beiden Regularien gingen jahrelange Abstimmungen voraus. Trotzdem kam es in entscheidenden Punkten nicht zu einem Konsens zwischen dem Normungsinstitut und dem Fachverband. Dies birgt nicht nur in der Gegenüberstellung der Neufassungen der DIN 18531 und der Flachdachrichtlinie Unsicherheiten, sondern wirft auch Fragen innerhalb des Bauvertragsrechts auf: Die Unklarheit über die konkrete inhaltliche Bedeutung des Begriffs „anerkannte Regel der Technik“ wirkt sich auch auf die werksvertraglichen Inhalte der VOB sowie des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aus. In manchen Formulierungen der Flachdachrichtlinie ist im Gegensatz zu früher nicht mehr der Verweis auf die DIN 18531 enthalten. Das kann als Hinweis darauf gedeutet werden, dass der ZVDH seine Flachdachrichtlinie nun als eigenständiges Regelwerk betrachtet.

Die maßgeblichen Unterschiede zwischen den beiden Normen sind insbesondere hier zu finden:

  • Der ZVDH hat auf die Unterscheidung zwischen einer Standard- und einer höherwertigen Ausführung von Abdichtungen (die früheren Anwendungskategorien K1 und K2) verzichtet. Nach Auskunft des Verbands wird die niedrigere Kategorie von den Kunden nicht mehr nachgefragt und ist darum entbehrlich. An dieser Haltung ist allerdings problematisch, dass die Darstellung des Standes der Technik die gesamte Bandbreite der möglichen Ausführungsvarianten umfassen muss, um aussagekräftig zu sein. Der für die DIN 18531 verantwortliche Normenausschuss hat denn auch eine andere Haltung: Er hat die Klassifizierungen K1 und K2 beibehalten, um Bauherren die Wahlmöglichkeit zwischen einfachen und höherwertigen Varianten zu geben, die gleichermaßen dem Stand der Technik entsprechen. Nur so können die planenden Bauingenieure und Architekten auch weiterhin qualitative Unterschiede bezüglich der Dachabdichtungen begründen.
  • Der ZVDH hat außerdem nicht mehr die bislang gültigen Klassifizierungen der Abdichtungsbahnen hinsichtlich ihrer thermischen und mechanischen Eigenschaften (entsprechend der Eigenschaftsklassen E1 bis E4) in die Richtlinie übernommen. Im Gegensatz dazu sieht die DIN 18531 ausdrücklich bestimmte Abdichtungen bei definierten Einwirkungsklassen vor. Der Normenausschuss des DIN kritisiert die Handhabung des Verbandes, da ohne eine Zuordnung ungeeignete Abdichtungsprodukte, die nicht den EU-Normen entsprechen, im Ernstfall nicht vom Markt genommen werden können.
  • Im Gegensatz zur DIN 18531 unterscheidet die Neufassung der Flachdachrichtlinie nicht mehr zwischen nicht genutzten und genutzten Dachflächen. Diese Ungleichheit schadet der Planungssicherheit.
  • Durch den Wegfall der Anwendungsklassen K1 und K2 ergeben sich in der Flachdachrichtlinie nun Unschärfen hinsichtlich der Anforderungen an das Dachgefälle. Bislang gingen beide Regelwerke von einem Gefälle von mindestens 2 % für die höherwertigere Anwendungsklasse K2 aus. Der ZVDH legt auf die Umsetzung des Zusammenhangs zwischen der Dachneigung und der Qualität der Abdichtung keinen Wert mehr. Der DIN-Ausschuss hält hieran jedoch fest, weil er in den bislang in beiden Regelwerken und nun nur noch in der DIN 18531 enthaltenen Empfehlungen eine Abbildung des derzeitigen Standes der Technik sieht.
  • Durch die neue Uneinheitlichkeit werden immer häufiger unterschiedliche Abdichtungen konstruiert: Während die DIN 18531 den Aufbau der Abdichtung von verschiedenen Merkmalen wie z. B. der Nutzung oder dem Gefälle abhängig macht, verzichtet die Flachdachrichtlinie darauf.
  • Der Verzicht auf die Eigenschaftsklassen führt in der Flachdachrichtlinie außerdem dazu, dass der Aufbau der einsetzbaren Stoffe jetzt umständlich in einem Text beschrieben wird. Hinsichtlich der Stoffe gibt es einige Unterschiede bezüglich ihrer Einsetzbarkeit, was zu Unsicherheiten führt. Auch bei der Frage, wie dick einzelne Schichten sowie Trockenschichten mindestens sein müssen, setzen die beiden Regelwerke unterschiedliche Daten an.
  • In der Flachdachrichtlinie wurde im Gegensatz zur DIN 18531 keine Aussage zur Dachabdichtung mit Gussasphalt getroffen. Die DIN beschreibt hingegen auch, wie sich diese zusammensetzen soll.
  • Sehr ungenau ist die Flachdachrichtlinie auch, wenn es um die Abdichtung von Balkonen, Laubengängen und Loggien geht. Die DIN 18531 bietet hier gegenüber der Flachdachrichtlinie deutlich mehr konstruktive und stoffliche Möglichkeiten.

Fazit

Vor deren Überarbeitungen galten die DIN 18531 und die Flachdachrichtlinie gemeinsam als Regelwerk für die Dachabdichtung und wurden deshalb in ihrer Gesamtheit als „anerkannte Regel der Technik“ angesehen. Aufgrund von fehlenden Verweisen der Flachdachrichtlinie auf die DIN-Norm und der nicht vollzogenen Übernahme von wichtigen Planungsgrundsätzen der vorangegangenen Richtlinienversion haben sich nun verschiedene Vorgaben in den beiden Regelwerken ergeben. Wird also bei einer Dachabdichtung die Flachdachrichtlinie eingehalten, kann das dazu führen, dass von den Vorgaben der DIN 18531 abgewichen wird. Im ungünstigen Fall enthalten die Regelwerke sogar einander widersprechende Angaben. Alle mit der Bauplanung und –ausführung Beschäftigten sind jetzt jedoch grundsätzlich mit der Frage konfrontiert, was unter den „anerkannten Regeln der Technik“ genau zu verstehen ist. Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, kann die DIN 820-1 herangezogen werden. In ihr sind die Grundlagen der Normierung vorgegeben: Danach soll der Inhalt jeder DIN-Norm als „anerkannte Regel der Technik“ gelten. Also auch die DIN 18531, die im Sinne der DIN 45020 in ihrer neuen Fassung im Rahmen eines Beratungs- und Konsultationsprozesses entstanden ist, an dem etwa 25 Vertreter aus Forschung und Wissenschaft, der Bundesingenieurkammer, der Bundesarchitektenkammer, von Fachbehörden, Hersteller-, Verarbeitungs- und Verbraucherverbänden sowie Fachleute aus der Bauaufsicht und Sachverständige mitgewirkt haben. Im Zuge des Einspruchsverfahrens, das der Fachöffentlichkeit die Möglichkeit zur Mitsprache bot, wurden mehr als 620 Einsprüche oder Anmerkungen abgearbeitet. Eine durch einen Verband wie den ZVDH erstellte oder überarbeitete Richtlinie erreicht nie eine solche Transparenz und Mitwirkung von außen. Fachleute empfehlen deshalb, die Vorgaben der DIN 18531 heranzuziehen, wenn es um die Abdichtung von Dächern, Balkonen, Laubengängen und Loggien im Sinne der „anerkannten Regeln der Technik“ geht. Dass der ZVDH das anders sieht, liegt in der Natur der Sache: Er weist darauf hin, dass die Flachdachrichtlinie lediglich von einem anderen Ansatz als die DIN 18531 ausgeht.

 

 

Immobilienmakler im Check
Heiße Tage, laue Nächte: So wird im Sommer richtig...

Ähnliche Beiträge

HausbauberaterUnabhängige Bauherrenberatung
Begleitung bei Planung und Hausbau | Unterstützung bei Konflikten am Bau