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Haftet der Verkäufer bei Falschauskünften des Maklers? Dazu gibt es ein Urteil des BGH:

Bei diesem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. V ZR 245/14 vom 22.07.2015) sollten Immobilieneigentümer hellhörig werden, die ihr Haus oder Grundstück mithilfe eines Maklers verkaufen wollen. Sich zurückzulehnen und sich voll auf ihn zu verlassen, ist nicht immer eine gute Idee.

Verhalten des Maklers kann auf Verkäufer zurückfallen

Im verhandelten Fall wurde ein älteres Wohnhaus im Exposé des Maklers als saniert und komplett fachmännisch trockengelegt bezeichnet. Nach dem Einzug der neuen Eigentümer stellten diese jedoch Schimmelbefall und Feuchtigkeit im Mauerwerk fest und verklagten den Verkäufer auf die Übernahme der Sanierungs- sowie ggf. weiterer Folgekosten.

Wie so oft kam es auch hier auf den Einzelfall an. Das Problem lag allerdings darin, dass der BGH mit dem Hinweis auf einen nicht völlig geklärten Sachverhalt das Verfahren an das Oberlandesgericht zurück verwies.

Es klärte jedoch, wie mit den denkbaren Konstellationen umzugehen ist:

  • Sollte der Verkäufer den Mangel dem Makler gegenüber vorsätzlich verschwiegen oder falsche Angaben gemacht haben, ist er für die Übernahme der vom Kläger geforderten Kosten heranzuziehen.

  • Sofern die Käufer vor dem Abschluss des Kaufvertrags über den Umfang und die Art der Trockenlegungsmaßnahmen informiert gewesen sind, können sie keinen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund der Angaben im Exposé geltend machen.

  • Es muss außerdem geprüft werden, ob der Makler vorsätzlich gehandelt und im Exposé falsche Angaben gemacht hat. In diesem Fall würde § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) herangezogen werden: Der Verkäufer müsste sich dessen Verhalten zurechnen lassen und für den entstandenen und die Folgeschäden haften. Der Makler hätte in diesem Fall als der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers gehandelt.

 

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