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Dürfen hohe Bäume das Nachbargrundstück verschatten?

Streitigkeiten zwischen Nachbarn entzünden sich oft an Kleinigkeiten wie beispielsweise durch den Zaun hindurchwachsendes Unkraut oder der Frage, ob das Obst von Bäumen, die über die Grundstücksgrenze wachsen, geerntet werden darf. Ein richtiger Klassiker ist jedoch, wenn die Bäume auf dem Nachbargrundstück so groß werden, dass das eigene Grundstück kaum noch Sonnenlicht bekommt. In einem solchen Streit hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 10. Juli 2015 (Az. V ZR 229/14) entschieden.

Ab wann liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums vor?

Im verhandelten Fall hatte ein Grundstückseigentümer geklagt, den es massiv störte, dass die sehr hohen Eschen, die im unmittelbar benachbarten Stadtpark wuchsen, sowohl den Erholungswert seines eigenen Gartens minderten als auch die Pflege seiner anspruchsvollen Bonsai-Pflanzen verhinderten. Der BGH hatte zu klären, ob in diesem Fall das Eigentum des Klägers beeinträchtigt sein  und er einen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben könnte. Im Wesentlichen folgte er dabei der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Entzug von Licht und Luft nicht als negative Einwirkung gelten. Etwas anderes könnte allerdings gelten, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsregel nicht eingehalten worden wäre. Das hier maßgebliche nordrhein-westfälische Nachbargesetz schreibt für stark wachsende Bäume einen Mindestabstand von 4 Metern vor. Dieser wurde eingehalten.

Ein weiterer Grund, die Bäume wegen der Verschattung fällen zu lassen, hätte ein „ungewöhnlich schwerer und nicht mehr hinzunehmender Nachteil“ sein müssen, den das Gericht ebenfalls nicht erkennen konnte: Das Grundstück ist nicht das ganze Jahr über komplett verschattet, außerdem ist der Abstand der Bäume zum Grundstück des Klägers mehr als doppelt so groß wie im Landesgesetz vorgeschrieben.

Abschließend ging der BGH auf die besondere Funktion von öffentlichen Parks und Gärten ein: Sie sollen sowohl die Luftqualität verbessern als auch die Möglichkeit zur Naherholung für die Bürger bieten und als Rückzugsort für Tiere dienen. Dazu sind auch große Bäume nötig, für die auf den meisten Privatgrundstücken kein Platz ist. Die damit zusammenhängende Verschattung bezeichnete das Gericht als „Ausdruck der Situationsgebundenheit“. (siehe auch § 906 BGB)

 

Hinweis:
Wir bieten keine Rechtsberatung und können auf Grund standesrechtlicher Bestimmungen keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Unser Beitrag dient lediglich der Information. Da dieser Text mit der Unterstützung eines Juristen verfasst wurde, spiegelt er den derzeitigen Stand der deutschen Rechtsprechung wider. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird jedoch nicht übernommen. Bitte kontaktieren Sie für juristische Fragen einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

 

 

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